Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

ZAG 2018

§ 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen

E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.

§ 30 § 32